Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemein
Sämtliche Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grund der nachstehenden Geschäftsbedingungen der DAB Sicherheit GmbH (nachfolgend „Lieferer“ genannt), soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird. Entgegenstehende Bedingungen werden vom Lieferer nicht anerkannt, auch wenn diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Kollidieren schablonisierte Rechtsgeschäftsbedingungen des Auftraggebers mit den Verkaufs- und Lieferbedingungen des Lieferers, gelten die Bedingungen der DAB Sichehreit GmbH. Bei Veränderung der Preiskomponenten bei Kursschwankungen von Währungen und Rohstoffpreisänderungen behaltet sich der Lieferer auch kurzfristig Preisanpassungen vor.
2. Lieferung
Der Besteller erkennt durch die Erteilung des Auftrages den Bedingungen des Lieferers an. Das Angebote verstehen sich stets freibleibend. Der Auftrag kommt wirksam zustande, wenn der Lieferer innerhalb von sechs Wochen ab Eingang der Bestellung nicht widersprecht. Der Lieferer behält sich vor, den Auftrag schriftlich zu bestätigen. Wir der Auftrag schriftlich bestätigt, so ist diese Bestätigung für den Inhalt des Liefervertrages maßgebend. Der Transport und die Transportart ist im Ermessen des Lieferers gestellt. Transportschäden sind stets beim Frachtführer zu reklamieren. Reklamationen, Retoursendungen und RMA werden vom Lieferer nur franko übernommen, Ausnahmen sind jedenfalls schriftlich zu vereinbaren. Unfrei - Sendungen gehen zu Lasten des Kunden wieder retour. Lieferzeiträume werden vom Lieferer möglichst eingehalten; sollte aus internen Gründen eine Verzögerungeintreten, ist eine Nachfrist von mindestens sechs Wochen zu setzten und nicht nur zu gewähren. Verzugsfolgen werden auf die Gewinnspanne vom Lieferer beschränkt. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungswünsche des Bestellers verlängern die Lieferzeit angemessen. Eine Erfüllungshemmung tritt auch für die Fälle höherer Gewalt und sonstiger unvorhergesehener Ereignisse ein. Das gleiche gilt bei Lieferverzögerungen der Vorlieferanten. Teilerfüllungen sind zulässig und vom Auftraggeber zu übernehmen; Teilrechnungen sind auch dann fällig, wenn der Auftraggeber die Nichtübernahme behauptet. Lieferungs- und Ausführungsänderungen aus technischen oder rechtlichen Gründen bleiben vorbehalten.
3. Retouren, Reparaturen und Garantie
Retoursendungen / RMA werden von vom Lieferer nur franko übernommen, ausgenommen es sind gesonderte, schriftliche Vereinbarungen getroffen. Unfrei - Sendungen / RMA gehen zu Lasten des Kunden wieder retour. Retouren und Reklamationen werden nur nach schriftlicher Vereinbarung, ausgefülltem RMA Formular und in Originalverpackung, sowie nach Franko-Zusendung zurückgenommen. Mängel können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von acht Tagen nach Empfang der Ware beim Lieferer einlangen. Der Garantie- und Sachmängelanspruch richtet sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach dem Gesetz. Ohne Verkaufsbeleg oder für Schäden, die durch falsche Handhabung, Demontage usw. entstehen, leistet der Lieferer keine Garantie. Bei Feststellung von Fehlmengen sind Brutto- und Nettogewicht zu ermitteln, und an den Lieferer Lieferschein und Frachtschein zu übersenden. Der Lieferer kann die Nachbesserung oder Ersatzlieferung verweigern, solange der Käufer nicht alle seine, mit dem mangelhaften Teil der Ware zusammen hängenden Verpflichtungen, erfüllt hat.
4. Kostenvoranschläge und Reparaturen
Kostenvoranschläge und Reparaturversuche sind prinzipiell kostenpflichtig. Sollte kein Reparaturauftrag an den Lieferer erfolgen, müssen die entstandenen Kosten den Lieferer ersetzt werden. Geräte die nach einem Reparaturversuch oder einer erfolgten Reparatur beim Lieferer befindlich sind, müssen innerhalb von drei Monaten nach deren Eingang beim Lieferer abgeholt werden. Anderenfalls behalten wir uns vor diese Geräte zu entsorgen oder anders weiter zu verwerten. Für Geräte, die für Versicherungen und etwaige Besichtigungen und Bewertungen vom Lieferer bereitgehalten werden sollen, gilt obige Regelung sinngemäß.
5. Eigentumsvorbehalte
Vom Lieferer Geliefertes oder Hergestelltes bleibt bis zu dessen vollständiger Bezahlung Eigentum der DAB Sicherheit GmbH. Bei Einbau, Vermischung oder Vermengung mit fremden Sachen entsteht Miteigentum im Verhältnis
der Werte dieser Sachen zueinander. Bis zur vollständigen Zahlung an hat jede Veränderung an den Produkt des Lieferers zu unterbleiben. Bei nicht fristgerechter Bezahlung der Rechnung/Teilrechnung aus welchen Gründen immer ist der Lieferer berechtigt, vom Eigentumsvorbehalt Betroffenes selbstständig, gegebenenfalls durch Ausbau wieder an den Lieferer zu nehmen. Die Teilrechnung / Rechnung bleibt als Aufwandersatzforderung gültig und fällig. Bei Realisierung des Eigentumsvorbehalts durch DAB Sicherheit GmbH, obliegt es dem Auftraggeber selbst für geeignete Absicherung seines Objekts zu sorgen.
6. Zahlungsbedingungen
Die Rechnungsbeträge sind bar oder im Voraus zu bezahlen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Alle Rechnungsbeträge sind mit dem Rechnungsdatum fällig. Wechsel und Schecks werden ausschließlich zahlungshalber vom Lieferer entgegengenommen. Die DAB Sicherheit GmbH ist zur Ablehnung solcher Papiere jederzeit berechtigt. Verzugszinsen liegen bei 1% p/m. Durch Zahlungsverzug für den Lieferer entstandene Kosten sind zu ersetzen. Für alle Lieferungen und Zahlungen gilt als Erfüllungsort der Geschäftssitz der DAB Sicherheit GmbH, und zwar auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
7. Ratschläge
Werden Ratschläge oder Planungen vom Lieferer eingeholt, ohne dass ein Auftragsverhältnis folgt, gelten auf Grund der Offerte diese die Verkaufs- und Lieferbedingungen des Lieferers. Jede Haftung vom Lieferer ist ausgeschlossen, wenn die Ausführung nicht durch Auftrag nach uns erfolgt. Ratschläge an Elektriker, Alarmerrichter, Architekten, Baumeister und sonstige Fachkundige gelten durch die Übernahme durch den betreffenden Fachmann unter Haftungsbefreiung für den Lieferer als von ihm erteilt. Das geistiges Eigentum / Urheberschaft der DAB Sicherheit GmbH darf hierdurch nicht verletzt werden. Folgt den Bemühungen des Lieferer um den Auftrag tatsächlich kein Auftragsverhältnis, sind die Leistungen selbstständig in Rechnung stellbar und vom Erfrager bzw. dessen Auftragsgeber zu bezahlen.
8. Haftungen
Für Schäden aus der Verwertung, Anwendung und Verwendung der Produkte des Lieferers können keinerlei Haftungen gegen den Lieferer abgeleitet werden. Die Kunden der DAB Sicherheit GmbH gelten ausschließlich als sachkundig (Elektriker, Alarmerrichter, Architekten, Baumeister und sonstige Fachkundige). Etwaige Produkthaftungspflichtfälle gegen den Lieferer entstehen nur in jenem Umfang als unser Versicherungshaftpflichtschutz dafür Deckung gewährt. Die Regressansprüche gegen den Versicherer tretet der Lieferer über Aufforderung des Auftraggebers mit schuldbefreiender Wirkung für den Lieferer zur direkten Geltendmachung an den Auftraggeber ab. Eine darüber hinausgehende Haftung von und besteht nicht. Außer im Fall des Vorsatzes sind alle Haftungen des Lieferers welcher Art auch immer auf den Rechnungsbetrag der betreffenden Rechnungsposition beschränkt. Jede Haftung für Folgen aus dem Betrieb oder Einsatz der Produkte sind ausgeschlossen.
9. Mängelrügen
Mängelrügen sind sofort und schriftlich bei sonstigem Ausschluss zu erheben.
10. Erfüllungsort
Am Sitz des Unternehmens DAB Sicherheit GmbH in A-2345 Brunn am Gebirge
11. Gerichtsstand
Aktivgerichtsstand vor dem für A-2345 Brunn am Gebirge zuständigen Gericht, das sind Bezirksgericht Mödling oder Landesgericht Wr. Neustadt.
Brunn am Gebrige, den 21. Septemer 2015